Heizungsförderung
Die Antragstellung für Heizungsförderung über die KfW erfolgt gestaffelt. Zunächst sind alle Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden selbst bewohnten Einfamilienhäusern in Deutschland sind. Ab Ende Mai 2024 sind Eigentümer/-innen von MFH und WEG am Gemeinschaftseigentum antragsberechtigt. Ab August 2024 dann auch Wohn- und Nichtwohngebäude von Kommunen und Unternehmen, sowie Eigentümer/-innen von vermieteten EFH und WEG am Sondereigentum.
Förderrichtlinie
INFENSA: Unser Partnerunternehmen
FAZIT ZUR HEIZUNGSFÖRDERUNG
Insgesamt bieten Heizungsförderungen einen absoluten Mehrwert: Sie helfen Ihnen, Geld zu sparen, verbessern Ihren Wohnkomfort, tragen zum Umweltschutz bei und steigern möglicherweise den Wert Ihrer Immobilie.
Heizungsförderung
Die Antragstellung für Heizungsförderung über die KfW erfolgt gestaffelt. Zunächst sind alle Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden selbst bewohnten Einfamilienhäusern in Deutschland sind. Ab Ende Mai 2024 sind Eigentümer/-innen von MFH und WEG am Gemeinschaftseigentum antragsberechtigt. Ab August 2024 dann auch Wohn- und Nichtwohngebäude von Kommunen und Unternehmen, sowie Eigentümer/-innen von vermieteten EFH und WEG am Sondereigentum.
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Insgesamt bieten Heizungsförderungen einen absoluten Mehrwert: Sie helfen Ihnen, Geld zu sparen, verbessern Ihren Wohnkomfort, tragen zum Umweltschutz bei und steigern möglicherweise den Wert Ihrer Immobilie.